Donnerstag, September 29, 2005

Arbeitslosigkeit September 2005

Presse-Information der Bundesagentur für Arbeit vom 29. September 2005

Die Entwicklung des Arbeitsmarktes im September 2005- Rückgang der Arbeitslosigkeit stärker als im September üblich- Statistische Effekte verzerren diese Entwicklung- Saisonbereinigt weiterhin positive Tendenz„Der Rückgang der Arbeitslosigkeit war im September erfreulicherweise stärker als jahreszeitlich üblich. Das liegt vor allem daran, dass sich weniger Menschen arbeitslos gemeldet haben, nachdem sie ihren Arbeitsplatz verloren. Damit setzt sich der positive Trend der Vormonate fort“, erklärte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Frank-J. Weise. Arbeitslosenzahl im September: 4.650.000Arbeitslosenquote im September: 11,2 Prozent

Die Statistik der BA bildet im Berichtsmonat September die Arbeitslosigkeit in Deutschland erstmals wieder vollständig ab. Die bisher nur als Schätzwert ermittelte Zahl von ehemaligen Sozialhilfebeziehern in Optionskommunen, die nicht in den IT-Systemen der BA erfasst waren, sind jetzt in die Gesamtarbeitslosenzahlen einbezogen (vgl. Hintergrund-Presseinformation Nr. 66 vom 28.9.2005):Die registrierte Arbeitslosigkeit hat im September um 79.000 auf 4.650.000 abgenommen (West: 33.000 auf 3.134.000; Ost: 46.000 auf 1.516.000). Ohne den statistischen Effekt hätte die Arbeitslosenzahl bundesweit um 147.000 abgenommen. Zwar ist im September eine deutliche Abnahme der Arbeitslosigkeit üblich, denn nach Ferienende stellen Unternehmen wieder verstärkt Arbeitskräfte ein. Aber der um den Sondereffekt bereinigte Rückgang war merklich stärker als im Durchschnitt der letzten fünf Jahre. Gegenüber dem Vorjahr gab es bundesweit 393.000 Arbeitslose mehr (West: +432.000; Ost: 39.000). Die Zunahme des Vorjahresabstands erklärt sich allein daraus, dass die bisher fehlenden Daten für die Optionskommunen eingerechnet wurden. Das Saisonbereinigungsverfahren errechnet für den September einen Anstieg der Arbeitslosigkeit um 39.000. Dieses Plus erklärt sich allein aus dem Sondereffekt der Einbeziehung von Daten aus den Optionskommunen. Ohne diesen Effekt wäre die Arbeitslosigkeit saisonbereinigt um 22.000 gesunken. Die günstige Entwicklung der Sommermonate hat sich fortgesetzt. Neben weniger Arbeitslosmeldungen aus Erwerbstätigkeit oder nach Schule/Studium war auch der zunehmende Einsatz von Arbeitsgelegenheiten von Einfluss.Die Zahl der Erwerbstätigen im Inland nahm im August nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes saisonbereinigt um 36.000 zu. Ein wichtiger Grund hierfür war weiterhin die Ausweitung der Arbeitgelegenheiten. Nicht saisonbereinigt erhöhte sich die Erwerbstätigkeit um 65.000 auf 39,03 Millionen. Gegenüber dem Vorjahr waren es 113.000 Erwerbstätige mehr. Ausschlaggebend für dieses Plus waren vor allem Existenzgründungen, die Ausweitung von Zusatzjobs und geringfügiger Beschäftigung, sowie ein zunehmender Pendlersaldo mit dem Ausland. Die Beurteilung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird durch Korrekturen der Hochrechnungen erschwert. Bis zum März, dem letzten Monat mit gesicherten Werten, hat sie sich saisonbereinigt deutlich verringert. Auf Basis der hochgerechneten Werte von April bis Juli errechnen sich weitere saisonbereinigte Abnahmen, die zuletzt wieder etwas stärker ausfallen. Die Hochrechnung für den Juli ergibt 26,01 Millionen sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, 402.000 weniger als vor einem Jahr.Die nach dem ILO-Erwerbskonzept vom Statistischen Bundesamt ermittelte Erwerbslosenzahl belief sich in Deutschland für den August auf 3,99 Millionen, die Erwerbslosenquote auf 9,3 Prozent.Das Stellenangebot entwickelt sich weiter positiv. Der Bestand an gemeldeten Stellen ist im September saisonbereinigt um 25.000 gestiegen. Zum großen Teil beruht dies auf den Angeboten für Arbeitsgelegenheiten. Aber auch die ungeförderten Stellenangebote, die stärker die Marktentwicklung widerspiegeln, haben zugenommen. Im September betrug das Plus 17.000. Nicht saisonbereinigt gab es 467.0000 Stellenangebote, 198.000 mehr als vor einem Jahr. Darüber hinaus können die Fachkräfte der Agenturen für Arbeit auch auf Stellen für Freiberufler und Selbstständige sowie von Arbeitgebern eingestellte Angebote in der Jobbörse und auf Firmenwebseiten veröffentlichte Angebote zugreifen. Nach Untersuchungen des IAB können die Arbeitsagenturen somit Arbeit suchenden Menschen für fast die Hälfte des gesamtwirtschaftlichen Stellenangebots Vermittlungsvorschläge unterbreiten.

Freitag, August 26, 2005

BAG: Zeugniskorrektur

Bindung des Arbeitgebers an einen Zeugnistext

Jeder Arbeitnehmer kann bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Entspricht das erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt nicht den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein "neues" Zeugnis auszustellen. Bei der Erstellung dieses Zeugnisses ist der Arbeitgeber an den bisherigen, vom Arbeitnehmer nicht beanstandeten Zeugnistext gebunden. Eine Ausnahme greift nur für den Fall ein, dass dem Arbeitgeber nachträglich Umstände bekannt werden, die die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers in einem anderen Licht erscheinen lassen.
Die klagende Arbeitnehmerin hatte das ihr erteilte Zeugnis wegen eines Rechtschreibfehlers und einer falschen Angabe ihres Geburtsortes dem Arbeitgeber mit der Bitte um Korrektur zurückgereicht. Das zunächst als "stets einwandfrei" bezeichnete Verhalten der Klägerin beurteilte die beklagte Stiftung in dem berichtigten Zeugnis nunmehr nur als "einwandfrei". Das hat die Klägerin nicht hingenommen. Ihre Klage hatte vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat diese Entscheidungen bestätigt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 -
Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 27. Januar 2004 - 3 Sa 1898/03 -

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Ludwig Georg Braun, Chef des Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) forderte ggü. der Zeitung "Die Welt": "Ich bin dafür, dass Arbeitnehmer im Krankheitsfall in den ersten beiden Tagen keine Lohnfortzahlung erhalten." Trotz des niedrigen Krankenstandes würden die Unternehmen durch die Lohnfortzahlung jährlich mit annähernd 30 Mrd. Euro belastet.

Donnerstag, Juli 07, 2005

BAG: Kündigung wg. Internet in Arbeitszeit

Pressemitteilung Nr. 43/05

Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit

Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.

Der Kläger war seit 1985 bei der Beklagten als Schichtführer mit Aufsichtsfunktionen in einer Chemischen Fabrik beschäftigt. Er arbeitete in Wechselschicht mit einer Pausenzeit von einer Stunde je 12-Stunden-Schicht. Im Jahre 2002 schaltete die Beklagte den Zugang zum Internet für den Betrieb frei. Nachdem der Betriebsleiter einen erheblichen Anstieg der Internetkosten bemerkt hatte, stellte der werkseigene Ermittlungsdienst fest, dass in der Zeit von September bis November 2002 von den Schichtführerzimmern aus auf Internetseiten ua. mit pornographischem Inhalt zugegriffen worden war. Die Beklagte hat dem Kläger eine private Nutzung des Internets in dem genannten Zeitraum von insgesamt 18 Stunden einschließlich 5 Stunden für ein "Surfen" auf pornographischen Seiten vorgeworfen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31. März 2003. Der Kläger hat Zugriffe auf das Internet - auch während der Arbeitszeit - eingeräumt und geltend gemacht, er habe das Internet höchstens für ca. 5 - 5,5 Stunden privat genutzt. Davon habe er allenfalls 55 - 70 Minuten Seiten mit pornographischem Inhalt aufgerufen. Von dem Verbot der Beklagten, auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zuzugreifen und entsprechenden Warnhinweisen habe er keine Kenntnis gehabt.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger seine Arbeitsleistung durch das Surfen im Internet zu privaten Zwecken nicht erbracht und dabei seine Aufsichtspflicht verletzt hat, welche Kosten dem Arbeitgeber durch die private Internetnutzung entstanden sind und ob durch das Aufrufen der pornographischen Seiten der Arbeitgeber einen Imageverlust erlitten haben könnte. Sodann ist je nach dem Gewicht der näher zu konkretisierenden Pflichtverletzungen gegebenenfalls zu prüfen, ob es vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung bedurft hätte und ob unter Berücksichtigung der langen Beschäftigungsdauer des Klägers und des unter Umständen nicht klaren Verbots der Internetnutzung zu privaten Zwecken eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig ist.

Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 12. Juli 2004 - 7 Sa 1243/03 -